Unsere Fachkompetenz im Berufsunfähigkeits- Erwerbsunfähigkeits- und Schwerbehindertenrecht

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Wir sind Ihr Ansprechpartner für Fragen aus dem gesamten Sozialrecht.

Berufsunfähigkeits- Erwerbsunfähigkeits- und Schwerbehindertenrecht

Schwerbehindertenrecht

Hier geht es vorrangig ebenfalls um die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft. Diese drückt sich in einem Schweregrad gemessen nach dem sogenannten GdB. Grund der Anerkennung einer Schwerbehinderung kann sowohl eine Erkrankung als auch eine sonstige körperliche, geistige oder psychische Einschränkung darstellen. Bei einer Einschränkung von einem GdB von 50 % kann der Betroffene über das Landesamt für Soziale Aufgaben die Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt erhalten. Arbeitnehmer haben die Möglichkeit bei einem festgestellten GdB von 30 einen sogenannten Gleichstellungsantrag zu stellen, um so in den Genuss besonderen Kündigungsschutz zu gelangen.

Hinsichtlich des Anerkenntnisverfahrens bestehen hier ebenfalls dieselben Schwierigkeiten wie bereits oben dargestellt.

Auch auf diesem Wege zur Anerkenntnis der Schwerbehinderung begleiten wir Sie gerne.

Seit dem 01.01.2018 stehen gemäß SGB IX im Teil 3 § 151 „besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, das bedeutet Unterstützung zu erhalten durch entsprechende Leistungen für die Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben.

Auch hier begleiten wir Sie gerne mit dem Ziel der Anerkenntnis der Teilhaberechte.

Berufungsunfähigkeitsrecht:

Die früher bestehende gesetzliche Berufungsunfähigkeitsrente wurde mit der Reform des Rentensystems im Jahre 2001 abgeschafft. Anspruch auf Berufungsunfähigkeitsrente haben nur noch diejenigen Angestellten, die vor dem 01. Januar 1961 geboren wurden und mindestens drei Jahre vor der Berufungsunfähigkeit einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sind, alle anderen Angestellten fallen leider aus der gesetzlichen Berufungsunfähigkeitsrente.

Dagegen besteht weiterhin die Möglichkeit privat eine Berufungsunfähigkeitsrente abzuschließen.

Die Verfahren für das Anerkenntnis der Berufungsunfähigkeit wird häufig durch die Leistungsträger in die Länge gezogen, insbesondere berufen sie sich häufig auf das Ergebnis eigener Gutachtenbestellung und damit auf ihr Leistungsverweigerungsrecht.

Wir beraten und unterstützen Sie auf dem langen Weg bis zur Anerkenntnis Ihrer Berufungsunfähigkeit, häufig auch unter Einbringung neuer unabhängiger ärztlicher Gutachten. Zusätzlich sorgen wir für einen zügigen Verfahrensgang.

Erwerbsunfähigkeitsrente

Die Erwerbsunfähigkeitsrente wurde im Jahr 2001 durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt. Dabei gibt es je nach Schweregrad der Erkrankung verschiedene Erwerbsminderungsrenten.

-teilweise Erwerbsminderungsrente, bedeutet, der Betroffene ist in der Lage zwischen drei bis sechs Stunden täglich einer Arbeit nachgehen

-volle Erwerbsminderungsrente, der Betroffene kann nur weniger als drei Stunden arbeitstäglich einer Arbeit nachgehen

-ferner ist zu unterschieden zwischen der befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente und der unbefristeten Erwerbsunfähigkeitsrente. In der Regel wird vor der Genehmigung der unbefristeten Erwerbsminderungsrente die befristete vorgeschaltet. Die Befristung erfolgt grundsätzlich für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn und kann bis zu einer Gesamtdauer von neun Jahren wiederholt werden. Spätestens dann ist die befristete Erwerbsminderungsrente in eine unbefristete Erwerbsminderungsrente umzuwandeln.

Hinsichtlich der Anerkenntnis der Erwerbsminderungsrente und deren Schwierigkeiten, gilt das gleiche Prozedere wie bei dem Anerkenntnis der Berufungsunfähigkeitsrente.

Auch hier stehen wir Ihnen mit Rat und Tat selbstverständlich zur Seite.

Wir kümmern uns!

Bei Bedarf nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.